Hunde

Leinenzwang für Hunde im Wald und in der übrigen freien Landschaft


Hunde dürfen in der Zeit vom 01. April bis 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) im Wald und in der übrigen freien Landschaft nur an der Leine geführt werden.

Diese Vorschrift dient dem Schutz der Einstände des Wildes und der sonstigen freilebenden Tiere vor Beunruhigungen durch Hunde während der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit.

Es wird darauf hingewiesen, dass derjenige, der unbefugt Hunde in der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit im Wald und in der übrigen freien Landschaft nicht an der Leine führt, ordnungswidrig handelt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Rechtsgrundlage:

Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21. März 2002 (Nds. GVBI. S. 112 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBI. S. 315).