Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl einsehen
Leistungsbeschreibung
Als Wahlberechtigte oder Wahlberechtigter können Sie vor einer Kommunalwahl das Wählerverzeichnis bezüglich Ihrer eigenen Daten einsehen. Das Wählerverzeichnis wird mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung ausgelegt. Es kann vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Eine Einsichtnahme in die Daten anderer Personen ist nur möglich, wenn Sie Tatsachen glaubhaft machen können, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. In diesem Rahmen können Sie Auszüge aus dem Wählerverzeichnis fertigen, um das Wahlrecht einzelner bestimmter Personen zu prüfen.
Wenn Sie das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können Sie innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeindeverwaltung einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses schriftlich oder zur Niederschrift stellen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, haben Sie als Antragstellerin oder Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
Teaser
Sie erfahren Näheres, wie Sie das Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl einsehen können.
Verfahrensablauf
Sie können das Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl folgendermaßen einsehen:
- Sie suchen die Gemeindebehörde während der allgemeinen Öffnungszeiten zwischen dem 20. und dem 16. Tag vor der Wahl auf,
- Sie können das Wählerverzeichnis bezüglich Ihrer eigenen Daten einsehen,
Sie können das Wählerverzeichnis bezüglich der Daten anderer Personen einsehen, wenn Sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann
Voraussetzungen
Einsichtnahme in die eigenen Daten:
- Sie sind wahlberechtigt
Einsichtnahme in die Daten anderer Personen:
- Sie sind wahlberechtigt,
- Sie haben Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann
Welche Unterlagen werden benötigt?
- für Einsichtnahme in eigene Daten: keine
- für die Einsichtnahme in die Daten anderer Personen müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann
Welche Gebühren fallen an?
Vorkasse: NeinWelche Fristen muss ich beachten?
Einsichtszeitraum: vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl zu den allgemeinen Öffnungszeiten
Bearbeitungsdauer
Die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis kann in der Regel kurzfristig erfolgen.
Rechtsgrundlage
Kurztext
- Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Einsicht gewähren
- Teilnahme an Kommunalwahl nur möglich, wenn man im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat
- Einsicht in das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Kalendertag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde gewährt
- Richtigkeit und Vollständigkeit der eigenen Daten können geprüft werden
- Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten anderer Personen können von Wahlberechtigten geprüft werden, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen können, aus denen sich Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalTypisierung
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