In das Wählverzeichnis für die Kommunalwahl eintragen lassen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie sich als Deutsche oder Deutscher in Deutschland befinden, sind Sie nur dann zur Kommunalwahl wahlberechtigt, wenn Sie

    • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
    • seit mindestens drei Monaten vor der Wahl Ihren (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet Gemeinde beziehungsweise Kreis haben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben.

    Die Teilnahme an der Kommunalwahl setzt neben dem materiellen Wahlrecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde beziehungsweise des Kreises oder einen Wahlschein voraus.

    Haben Sie Ihren (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet, werden Sie dort von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist ein Nebenwohnsitz im Wahlgebiet nicht ausreichend. Ist eine Eintragung mangels gemeldeter (Haupt-)Wohnung von Amts wegen nicht erfolgt, können Sie bis zum 20. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen.

    Vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl können Sie während der allgemeinen Öffnungszeiten das Wählerverzeichnis einsehen. In dieser Zeit können Sie auf einen Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen.

  • Teaser

    Wenn Sie als in Deutschland lebende Deutsche oder lebender Deutscher wahlberechtigt sind, werden Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen.

  • Verfahrensablauf

    Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

    • Soweit Sie rechtzeitig vor der Wahl einen angemeldeten (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet haben, werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten dann eine Wahlbenachrichtigung.
    • Anderenfalls werden Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
    • Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten bei Ihrer Gemeindebehörde einsehen.
    • In dieser Zeit können Sie auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllen.
  • Voraussetzungen

    Sie sind im Wahlgebiet zur Kommunalwahl wahlberechtigt, wenn Sie

    • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind,
    • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind
    • kein Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt
    • mindestens seit drei Monaten vor der Wahl in dem Wahlgebiet Ihre Wohnung, oder bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben.
    • Die Teilnahme an der Kommunalwahl setzt neben dem materiellen Wahlrecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde beziehungsweise des Kreises oder einen Wahlschein voraus.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Die wahlberechtigte Person wird sich in der Regel ausweisen müssen, hierfür ist ein geeignetes Ausweisdokument, wie beispielsweise der Personalausweis erforderlich.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Vorkasse: Nein

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    • Für die (Haupt-) Wohnsitznahme (und Anmeldung) im Wahlgebiet: 16. Tag vor der Wahl
    • Für einen Antrag zur Aufnahme in das Wählerverzeichnis: bis zum 21. Tag vor der Wahl
    • Für die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis: 20. bis 16. Tag vor der Wahl
    • Für einen Einspruch auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis: 20. bis 16. Tag vor der Wahl
  • Bearbeitungsdauer

    Frist: 1-2 Wochen

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses kann erst nach der Wahl ein Wahlprüfungsverfahren eingeleitet werden.

  • Kurztext

    • Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Eintragung von in Deutschland lebenden Deutschen
    • Voraussetzungen:
      • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz
      • mindestens 16 Jahre alt am Wahltag
      • kein Ausschluss vom Wahlrecht
      • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl Wohnung im Wahlgebiet Gemeinde beziehungsweise Kreis (bei mehreren Wohnungen Hauptwohnung) oder gewöhnlicher Aufenthalt im Wahlgebiet und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes
    • bei Nebenwohnsitz außerhalb des Wahlgebietes ist Hauptwohnung im Wahlgebiet erforderlich
    • in das Wählerverzeichnis werden alle Personen von Amts wegen eingetragen, bei denen am 42. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
    • auch wahlberechtigte Personen, die nach dem 42., aber bis zum 16. Tag vor der Wahl in das Wahlgebiet Gemeinde beziehungsweise Kreis ziehen und bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen
    • ohne Eintragung von Amts wegen (keine Wohnung, aber gewöhnlicher Aufenthalt im Wahlgebiet oder von der Meldepflicht befreit), ist bis zum 20. Tag vor der Wahl eine Eintragung auf Antrag möglich, wenn das Wahlrecht besteht
    • innerhalb der Einsichtsfrist (20. bis 16. Tag vor der Wahl) erfolgt die Eintragung auf Einspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind
    • zuständig: Gemeindebehörde
  • Urheber

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

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An wen muss ich mich wenden?

Die Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, oder die Samtgemeinde trägt die Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis ein.

Zuständige Abteilungen