Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung

  • Leistungsbeschreibung

    Grundsätzlich ist Förderung ein Grundprinzip pädagogischen Handelns in allen Schulformen. Es ist die Aufgabe aller Lehrkräfte, eine alters- und entwicklungsgerechte Förderung sicherzustellen. Sonderpädagogische Unterstützung erweitert die allgemeine Förderung. Sie soll insbesondere Schülerinnen und Schüler durch individuelle Hilfen bei der Entwicklung und Entfaltung ihrer geistigen, emotionalen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten, ihrer Begabungen und Neigungen unterstützen. Sonderpädagogische Unterstützung hat die Aufgabe, Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihrer individuellen Möglichkeiten zum selbstständigen und gemeinsamen Leben, Lernen und Handeln zu befähigen.

    Der Bedarf an sonderpädagogische Unterstützung ist bei Schülerinnen und Schülern anzunehmen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs-und Lernmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind, dass sie ohne spezielle Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.

    Sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf ist unterschiedlich ausgeprägt und kann in folgenden Schwerpunkten vorliegen:

    1. Lernen
    2. Sprache
    3. emotionale und soziale Entwicklung
    4. Sehen
    5. Hören
    6. körperliche und motorische Entwicklung
    7. Geistige Entwicklung

    Durch die standardisierte Diagnostik im sonderpädagogischen Feststellungsverfahren wird festgestellt, ob sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf in den oben benannten sonderpädagogischen Förderschwerpunkten besteht. Grundsätzlich wird im Ergebnis des Feststellungsverfahrens der sonderpädagogische Unterstützungsschwerpunkt benannt und im Bescheid dokumentiert.

  • Teaser

    Bei Schülerinnen und Schülern, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten stark beeinträchtigt sind, kann ein Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung durchgeführt werden. 

  • Verfahrensablauf

    Die Schulleitung der zuständigen Schule leitet das Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung bei Vorliegen entsprechender Hinweise ein. Ein Verfahren wird durchgeführt, wenn ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf erstmalig festgestellt wird und wenn Hinweise für eine Änderung oder den Wegfall des Bedarfs vorliegen. Durch eine Lehrkraft der zuständigen Schule und eine Förderschullehrkraft wird ein Fördergutachten erstellt. Die Erziehungsberechtigten werden hinsichtlich des Bedarfs des Kindes sowie hinsichtlich ihrer Schulwahl von den Lehrkräften beraten. Auf Verlangen der Erziehungsberechtigten wird eine Förderkommission einberufen. Die Entscheidung über die Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung trifft das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung.

  • Voraussetzungen

    Wenn anzunehmen ist, dass die Schülerin oder der Schüler, in den jeweiligen Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so stark beeinträchtigt ist, dass sie/er ohne spezielle Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden kann.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Die Schulen nutzen für die Durchführung des Verfahrens verbindliche Formblätter, die den Erziehungsberechtigten während des Verfahrens zur Verfügung gestellt werden.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Vorkasse: Nein

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es gibt keine festgelegten Fristen.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

  • Kurztext

    • Bei Bedarf kann auf Antrag ein sonderpädagogisches Feststellungsverfahren gemäß §3 der Verordnung über Unterricht und Erziehung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SopV) durchgeführt werden.
    • Mit Fragen zum Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung wenden sich die Erziehungsberechtigten an die für das Kind zuständige Schule oder an das Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum Inklusive Schule (RZI).
    • Zuständig: Regional zuständiges Staatliches Schulamt
  • Typisierung

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An wen muss ich mich wenden?

  • Zuständige Stelle für das Verfahren ist die besuchte Schule bzw. die Schule, an der das Kind eingeschult werden soll.

Zuständige Abteilungen