Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden möchten, müssen Sie eine Außerbetriebsetzung beantragen. Dies gilt auch für Anhänger.

    Nachdem Sie das Fahrzeug abgemeldet haben, dürfen Sie es im Straßenverkehr nicht mehr bewegen und auch nicht auf öffentlichen Flächen abstellen.

    Den Antrag können Sie persönlich oder Ihre Vertretung bei der zuständigen Zulassungsbehörde stellen.

    Wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht verschrotten lassen, können Sie das Kennzeichen des Fahrzeugs für eine spätere Wiederzulassung üblicherweise bis zu einem Jahr reservieren lassen.

  • Teaser

    Möchten Sie Ihr Fahrzeug abmelden, müssen Sie es bei der zuständigen Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen lassen.

  • Voraussetzungen

    Außer Betrieb setzen können Sie Ihr Fahrzeug

    • wenn Sie beabsichtigen, es zu verkaufen,
    • wenn Sie es vorübergehend nicht nutzen oder
    • wenn Sie es verschrotten lassen.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • falls vorhanden: ausgefülltes Antragsformular
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
    • ggf. mit Anhängerverzeichnis
    • Kennzeichenschilder
    • bei Antragsstellung in Vertretung: gültiges Ausweisdokument Ihrer Vertretung, welche die Außerbetriebsetzung vor Ort beantragt. Eine Vollmacht der Halterin oder des Halters ist erforderlich.

    Bei Verschrottung des Fahrzeugs sind zusätzlich vorzulegen:

    • Verwertungsnachweis oder
    • Verbleibserklärung, sofern das Fahrzeug im Ausland entsorgt wird
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), sofern diese ausgestellt worden ist
  • Welche Gebühren fallen an?

    • Verwaltungsgebühr: 2,10 EUR   für Abmeldung des Fahrzeugs über ein i-KFZ-Portal
    • Verwaltungsgebühr: 15,90 EUR   für Abmeldung des Fahrzeugs vor Ort in der zuständigen Zulassungsbehörde
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es gibt keine Frist.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch

  • Was sollte ich noch wissen?

    Fahrzeuge, die ab dem 01.03.2007 außer Betrieb gesetzt werden, behalten nicht mehr automatisch das bisherige Kennzeichen. Dieses wird nach kurzer Frist vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wieder freigegeben. Wenn Sie dasselbe Kennzeichen bei einer späteren Wiederzulassung erneut verwenden möchten, sollten Sie unbedingt eine Vorreservierung Ihres Kennzeichens bei der zuständigen Stelle vornehmen lassen.

    Ab 01.01.2015 kann die Außerbetriebsetzung im Onlineverfahren bei Erfüllung der Voraussetzungen erfolgen.

  • Kurztext

    • Außerbetriebsetzung Bewilligung
    • Fahrzeug wird abgemeldet und darf danach nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen; gilt auch für Anhänger
    • Fahrzeug darf danach nicht mehr auf öffentlichen Flächen abgestellt werden
    • erforderliche Unterlagen:
    • falls vorhanden: ausgefülltes Antragsformular
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
    • ggf. mit Anhängerverzeichnis
    • Kennzeichenschilder
    • bei Antragsstellung in Vertretung: gültiges Ausweisdokument Ihrer Vertretung, welche die Außerbetriebsetzung vor Ort beantragt. Eine Vollmacht der Halterin oder des Halters ist erforderlich.

    Bei Verschrottung des Fahrzeugs sind zusätzlich vorzulegen:

    • Verwertungsnachweis oder
    • Verbleibserklärung, sofern das Fahrzeug im Ausland entsorgt wird
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), sofern diese ausgestellt worden ist
    • Voraussetzungen:
      • bei Verschrottung: Nachweis der Fahrzeugverwertung, welche die die fachgerechte Entsorgung des Fahrzeugs bestätigt (Verwertungsnachweis).
      • Verbleibserklärung, wenn Fahrzeug im Ausland entsorgt wird
    • Beantragung: persönlich oder in Vertretung; Ausweisdokumente im Original notwendig
    • zuständig: örtlich zuständige Kfz-Zulassungsbehörde
  • Typisierung

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  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Örtlich zuständige Zulassungsbehörde

Zuständige Abteilungen