Schiedsamt
Zur Durchführung der obligatorischen Streitschlichtung über streitige Rechtsangelegenheiten besteht in der Stadt Braunlage ein Schlichtungsamt. Die Aufgaben dieses Schlichtungsamtes wird von Schiedspersonen (Schiedsmänner und Schiedsfrauen) wahrgenommen. Für die Zeit vom 01.07.2018 bis 30.06.2023 sind die nachstehend aufgeführten Personen vom Rat gewählt und durch den Direktor des Amtsgerichts Clausthal-Zellerfeld bestätigt worden:
Nach § 1 des Niedersächsischen Schlichtungsgesetzes (NSchlG) ist die Erhebung einer Klage vor dem Amtsgericht erst zulässig, nachdem vor dem Schiedsamt versucht worden ist, die Streitigkeiten zwischen den Parteien einvernehmlich beizulegen.
Bei Einreichung der Klage hat der Kläger eine vom Schiedsamt ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch beizufügen.
Die obligatorische Streitschlichtung findet statt bei Streitigkeiten in den nachstehend aufgeführten vermögensrechtlichen Ansprüchen:
- Schadenersatz
- Schmerzensgeld
- Beseitigung von Einrichtungen
- Beachtung der Hausordnung
- Nachbarrechtsstreitigkeiten
Das Schiedsamt ist auch Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 der Strafprozessordnung. Es ist zuständig für folgende Vergehen:
- Hausfriedensbruch
- Beleidigung
- Verletzung des Briefgeheimnisses
- Körperverletzung
- Bedrohung und
- Sachbeschädigung
In den genannten Fällen muss der Antragsteller (Kläger) ebenfalls vor Erhebung einer Privatklage bei dem Schiedsamt das Schlichtungsverfahren beantragen. Die Anrufung der Staatsanwaltschaft zwecks Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens ist dann nicht mehr erforderlich.
Die Wahrung der Vertraulichkeit ist gesetzlich geregelt.
Ich weise in diesem Zusammenhang daraufhin, dass die Inanspruchnahme der Schiedsämter wesentlich kostengünstiger ist und keine langen Wartefristen – wie bei den Gerichten – bestehen. Erfahrungsgemäß werden mehr als die Hälfte der Fälle, in denen die Schiedsämter eingeschaltet werden, gütlich beigelegt.