Veröffentlichung von Aufträgen (ex-post-Transparenz)

Auftragserteilungen



Gem. § 30 (1) UVgO bzw. § 20 (3) VOB/A sind öffentliche Auftraggeber nach Zuschlagserteilung bei bestimmten beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben verpflichtet, auf ihren Internetseiten über die Erteilung des Auftrages zu informieren (Ex-Post-Transparenz).

bei Bauleistungen nach VOB/A:

  • Ab 25.000,- EUR Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) bei beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von 6 Monaten.
  • Ab 15.000,- EUR Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) bei freihändigen Vergaben für die Dauer von 6 Monaten.


bei Liefer- und Dienstleistungen nach UVgO:

  • Ab 25.000,- EUR Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) bei beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von 3 Monaten.
  • Ab 25.000,- EUR Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) bei freihändigen Vergaben für die Dauer von 3 Monaten.


Die nachträgliche Bekanntgabe erteilter Aufträge dient der Erhöhung der Transparenz im Vergaberecht.


Bekanntgaben von erteilten Aufträgen gemäß § 30 (1) UVgO und § 20 (3) VOB/A :