beteiligung im Bauleitplanverfahren

Im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens gibt es immer Befürworter und Gegner der Planungen. Der Gesetzgeber hat daher vorgesehen, die Öffentlichkeit zu beteiligen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit  fördert den Dialog zwischen Politik, Verwaltung und Bürgern, da alle Seiten ihre Belange vortragen können, die dann in den endgültige Plan einfließen. Die Bürger haben die Möglichkeit, ihre Sicht zu dem Plan über Stellungnahmen abzugeben und können so auf die Planung selbst Einfluss nehmen. Sämtliche Stellungnahmen sind in die Abwägung der unterschiedlichen Interessen einzubeziehen.

Neben der Öffentlichkeit werden auch die sogenannten Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt. Dies sind unter anderem die benachbarten Gemeinden, der Landkreis Goslar, Naturschutzverbände, Gewerbeaufsichtsamt, Katasteramt und viele Behörden mehr. Sie prüfen die Planungen im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeit und geben gegebenenfalls entsprechende Stellungnahmen ab, die ebenso in die Abwägung einbezogen werden.


Öffentlichkeitsbeteiligung

Bauleitpläne durchlaufen in der Regel zwei Phasen der Öffentlichkeitsbeteiligung.

In der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB wird die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet. Die frühzeitige Beteiligung dient vor allem der Sammlung von allen relevanten Informationen für den Bauleitplan.

In der zweiten Phase, bei der Veröffentlichung im Internet gem. § 3 (2) BauGB wird der Planentwurf mit seiner Begründung incl. Umweltbericht der Öffentlichkeit vorgestellt, damit diese Stellung nehmen kann. Die Veröffentlichung im Internet nach § 3 (2) BauGB wird öffentlich im digitalen Amtsblatt der Stadt Braunlage und in den Aushängen bekannt gemacht. Die Planunterlagen können dann im Bauamt direkt aber auch auf dieser Haompage für mindestens einen Monat eingesehen werden.


Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Die Träger öffentlicher Belange werden wie auch die Öffentlichkeit bei der Bauleitplanung in mindestens zwei Phasen beteiligt.

In der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, über die Planungen unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert.

In der zweiten Phase, bei der Auslegung gem. § 4 (2) BauGB holt die Gemeinde die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und der Begründung ein. Die Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

Die eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit und von den Trägern öffentlicher Belange fließen in den einzelnen Verfahrensschritten in die weiteren Planungen ein.



laufende Beteiligungsverfahren:

1. Änderung B-Plan Nr. 111 - "Pfaffenstieg" der Stadt Braunlage
Auslegung gemäß § 13a BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a BauGB i.V.m. § 4 (2) BauGB